Das Bundesverfassungsgericht urteilte 1968, dass Trunksucht eine zu behandelnde Krankheit ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Krankheitscharakter der Sucht zu beschreiben. Die „psychosoziale Definition“ beschreibt sie wie folgt:
„Sucht ist ein unabweisbares Verlangen nach einem bestimmten Erlebniszustand“, so der Suchtmediziner Prof. Klaus Wanke: „Diesem Verlangen werden die Kräfte des Verstandes untergeordnet. Es beeinträchtigt die freie Entfaltung einer Persönlichkeit und zerstört die sozialen Bindungen und die sozialen Chancen eines Individuums.“